Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

beeionic e.V.

Mensch hilft Biene – Biene hilft Mensch

Er hat seinen Sitz in 94086 Bad Griesbach im Rottal, Postberg 20 und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 200558 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

die Arterhaltung und Förderung des Biens.

die Erforschung und Weiterentwicklung wesensgemäßer Zucht- und Haltungsformen der Honigbiene. Die dabei angewandten Methoden gründen sich auf die aktuellen naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, die Erfahrungen der Imker und auf die von Dr. Rudolf Steiner gegebene anthroposophische Geisteswissenschaft und anderen Bienenforschern.

der Lebensraum des Bienenvolkes soll geschützt und verbessert werden. Vielseitige über das ganze Jahr hin blühende Pflanzengesellschaften sind die notwendige Lebensgrundlage für Honig- und Wildbienen, Hummeln, Schmetterlinge und andere Insekten.

die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Wild- und Kulturpflanzen.

die wesensgemäße Bienenhaltung dient der Erzeugung von Honig, Wachs, Propolis und anderen Produkten und Dienstleistungen aus dem Bienenvolk in bester biologischer Qualität. Für ihre Gewinnung und Verarbeitung werden beeionische, qualitätsschonende Verfahren gesucht, um ihren Wert als Nahrungs- und Heilmittel zu gewährleisten.

die Entwicklung, die Beratung, die Ausbildung und die Weiterbildung in der wesensgemäßer Bienenhaltung, das Herantragen der Kenntnisse an die Öffentlichkeit, Schulen, landwirtschaftliche Betriebe, Imkereien und Einrichtungen der Gesundheitsförderung des Menschen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig im Bereich von Forschung, Entwicklung und Lehre. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht angestrebt werden.

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine jährliche pauschale Entschädigung bekommen, über deren Höhe entscheidet die Mitgliedsversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Der aktuelle Jahresmitgliedsbeitrag beträgt € 25,00.

§ 6Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

c) Austritt

   Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

   drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten

   Vorsitzenden zu erklären.

d) Ausschluss

    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden,

   wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungs-

   inhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss

    ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der

   Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.

   Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem  auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gekauft, veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§ 9Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

wenn es das Interesse des Vereins erfordert,  jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung der Anträge mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer

Entlastung des Vorstands

Behandlung der eingereichten Anträge

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers

§ 10 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte  Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Haarbach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Vorstehende Satzung wurde am 07. Juli 2013 in Bad Griesbach im Rottal von den Gründungsmitgliedern beschlossen.